Rn 13

Die mündliche Erteilung einer Prozessvollmacht ist wirksam (§ 80 Rn 6), denn § 80 betrifft nur den Nachweis und trägt den Interessen des Gegners und des Gerichts an Rechtsklarheit Rechnung. Dieser Zweck ist nicht berührt, wenn es allein darum geht, ob die vertretene Partei durch die Prozessführung gebunden ist. Insoweit kann die Bevollmächtigung durch jedes Beweismittel nachgewiesen werden, es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (St/J/Jacoby § 89 Rz 15). Der Gegner kann für das weitere Verfahren aber dennoch die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht fordern, so dass er trotz des geführten Nachweises der Vertretung zurückzuweisen ist, wenn er diese nicht vorlegt (§§ 80, 88; MüKoZPO/Toussaint § 89 Rz 17).

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