Rn 6

Die Erteilung geschieht durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Vollmachtgebers ggü dem Bevollmächtigten, dem Prozessgegner oder dem Gericht (BGH FamRZ 95, 1484) und wird mit Zugang wirksam. Sie ist formlos wirksam (BGH NJW 02, 1957; 04, 844) und kann deshalb mittels jeder Übermittlungsform (BGHZ 126, 269; NJW 2002, 1957) und auch stillschweigend (BGH FamRZ 81, 865, 866) erteilt werden, bspw durch Teilnahme der Partei in einem Verhandlungstermin, in dem der Anwalt als ihr Bevollmächtigter auftritt (BGH FamRZ 95, 1484). Sie wird wirksam, wenn sie einem der möglichen Erklärungsempfänger zugegangen ist. Auch eine Vollmachtserteilung durch Telefonanruf bei Gericht soll möglich sein (Oldbg OLGR 96, 129). Wegen des erforderlichen Nachweises sollte die Vollmachtserteilung jedoch schriftlich erfolgen. Zulässig ist auch eine Vollmachtserteilung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder gem Sitzungsprotokoll. Ob in einem PKH-Gesuch mit dem Antrag, einen bestimmten Rechtsanwalt beizuordnen, eine Vollmachtserteilung zu sehen ist, hängt vom Einzelfall ab (offen BGH VersR 86, 580), die Beiordnung allein begründet jedenfalls kein Vertretungsverhältnis (BGHZ 60, 258; NJW 87, 440), auch dann nicht, wenn die Partei im Rahmen einer Auswahlentscheidung nach § 121 V ihr Einverständnis mit einem in Betracht kommenden Anwalt erklärt hat und dieser dann beigeordnet wird (LAG Ddorf B v 8.8.17 – 3 Sa 764/16, Rz 38).

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