Rn 1

§ 89 dient der Prozessökonomie und erlaubt die einstweilige Zulassung eines Prozessvertreters, der keine Vollmacht hat oder diese nicht nachweisen kann, um die Fortsetzung des Prozesses schon vor Beseitigung des Mangels zu ermöglichen. Nach Sinn und Zweck ist die Vorschrift nur bei behebbaren Mängeln anwendbar (allgM MüKoZPO/Toussaint § 89 Rz 1; Musielak/Voit/Weth § 89 Rz 1). Abs 1 S 2, 3 und Abs 2 regeln die Rahmenbedingungen, unter denen die einstweilige Zulassung erfolgen kann und schützen den Prozessgegner. Handelt es sich um einen nicht behebbaren Mangel, ist nach § 88 zu verfahren und der vollmachtlose Vertreter zurückzuweisen (§ 88 Rn 6). Im Verfahren nach §§ 935 ff gilt die Vorschrift nicht (München NVwZ-RR 99, 548 [OLG München 22.01.1999 - 21 U 6698/98]). Nach §§ 112, 113 I FamFG findet die Vorschrift auch in Ehesachen und Familienstreitsachen Anwendung. Für die übrigen Verfahren nach dem FamFG verweist § 11 S 5 FamFG auf § 89.

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