Rn 15

Die Genehmigung erfolgt idR durch ausdrückliche Erklärung ggü dem Gericht, dem Gegner oder dem Vertreter. Sie kann aber auch schlüssig (stillschweigend) erklärt werden (BGH NJW 21, 1956 Rz 10), zB durch Weiterführen des Prozesses (RGZ 47, 413, 415) oder durch nachträgliche Erteilung einer Vollmacht (BGH NJW 53, 1470; GmS-OGB BGHZ 91, 111, 115; BGH Beschl v 14.12.17 – V ZB 35/17 Rz 8; BAG NZA 03, 628, 630). Stets ist aber Voraussetzung, dass die Partei Kenntnis von der Prozessführung zumindest hinsichtlich der wesentlichen Einzelheiten und deren Unwirksamkeit hat oder zumindest mit der Unwirksamkeit rechnet und deshalb weiß oder damit rechnet, dass diese Handlungen erst durch ihre Erklärung Wirksamkeit erlangen (BGH NJW 04, 59, 61 [BGH 22.10.2003 - IV ZR 398/02]; 04, 842, 843 [BGH 29.10.2003 - IV ZR 122/02]). Deshalb erfasst die Genehmigung keinen der Partei unbekannten Rechtsmittelverzicht (BGH NJW 53, 1470). Zu einer Genehmigung ist derjenige befugt, der eine Prozessvollmacht erteilen könnte. Die Genehmigung kann auch von einem postulationsfähigen Bevollmächtigten erklärt werden, bspw durch Bezugnahme auf das Vorbringen des vollmachtslosen Vertreters (BGH NJW 90, 3085, 308 [BGH 07.06.1990 - III ZR 142/89]; NJW-RR 99, 855, 856; 07, 278, 279 [BGH 31.10.2006 - VI ZB 20/06]).

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