Rn 6

Bei der Abgabe der Offenbarungsversicherung gelten nach Abs 1 S 2 die §§ 478–480, 483 entspr. Insb sind Belehrung und Eidesleistung in Person erforderlich. Die Abgabe erfolgt nur im Falle seiner Prozessunfähigkeit durch den gesetzlichen Vertreter des Schuldners, dann aber auch, wenn dieser nicht im Titel benannt ist (St/J/Bartels Rz 12). Der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung richtet sich nach der Formel des Urt, das an sich die Fassung der eidesstattlichen Versicherung enthalten soll (RGZ 125, 256, 260). Das Vollstreckungsgericht ist aber notfalls durch Beschl zur Auslegung befugt, um Inhalt und Umfang des Urt zu konkretisieren. Es kann ferner nach § 261 I BGB die Urteilsformel ändern, wenn der Schuldner sonst zur Abgabe einer inhaltlich falschen Erklärung gezwungen würde (BGH MDR 14, 1342 [BGH 12.06.2014 - I ZB 37/13]; NJW-RR 05, 221, 222 [BGH 19.05.2004 - IXa ZB 181/03] [Nachbesserung einer unvollständigen Auskunft]). Der Schuldner muss (aus strafrechtlicher Sicht) nur versichern, was sich mit seinem Gewissen vereinbaren lässt. Mehr kann der Gläubiger nicht verlangen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge