Rn 6

Ob eine Verpflichtung auf ein Unterlassen oder eine unvertretbare Handlung gerichtet ist, lässt sich ebenfalls zT nur schwer abgrenzen. Maßgeblich ist die Auslegung des Titels, nicht die Formulierung des Tenors. Sie muss ergeben, ob ein Gebot zum Unterlassen oder zu einem Handeln ausgesprochen wird (Saarbr NJW-RR 01, 163, 164 [OLG Saarbrücken 06.04.2000 - 5 W 22/00 - 8]). Enthält der Titel beides, entscheidet der Schwerpunkt der Verpflichtung über die anwendbare Vollstreckungsregel (Köln OLGZ 94, 599, 602; im Erg ebenso BGH NJW-RR 03, 1235 ff [BGH 11.04.2003 - V ZR 323/02]). Sofern das positive Tun (Einlassgewährung) hinter der Duldung zurücktritt, ist § 890 einschlägig (BGH NZM 22, 721 [BGH 20.05.2022 - V ZR 199/21] Rz 13); sofern der Kläger eine in die Form eines Unterlassungsantrags gekleidete negative Unterlassung begehrt, die letztlich auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist, ist § 888 einschlägig (BGH NJW-RR 20, 1443, 1444 f [BGH 22.09.2020 - XI ZR 162/19] Rz 11, 20; München 17.12.20 – 6 U 1549/20 Rz 46 [doppeltes Unterlassen]).

 

Rn 7

Eine Abgrenzung zu § 890 ist schließlich auch bei der Vollstreckung von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen aus § 1004 I BGB notwendig, die uU nach § 887 oder § 888 zu vollstrecken sind (Saarbr OLGR 04, 640).

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