Entscheidungsstichwort (Thema)

Wettbewerb: Verstoß gegen die Verpflichtung zur Rücknahme gebrauchter Beleuchtungskörper

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei einem Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln hat nach § 17 Abs. 2 S. 1, 2 ElektroG der Vertreiber dafür Sorge zu tragen, dass dem Endnutzer von Elektro- und Elektronikgeräten geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zur Verfügung stehen.(Rn. 51)

2. Die Endnutzern angebotene Möglichkeit der Versendung alter gebrauchter Beleuchtungskörper über DHL-Retourenlabel mit einfachem Postversand genügt den gesetzlichen Vorgaben des § 17 Abs. 2 S. 2 ElektroG nicht, wenn eine Versendung als DHL-Paket mit einem Retourenlabel nach den Bedingungen der DHL nicht gestattet ist.(Rn. 55)

3. Bei § 17 ElektroG handelt es sich um eine Marktverhaltensregel i.S.d. § 3a UWG.(Rn. 63)

 

Normenkette

ElektroG § 17 Abs. 2 Sätze 1-2; UWG § 3a; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Ingolstadt (Urteil vom 21.02.2020; Aktenzeichen 2 HK O 1582/18)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Ingolstadt vom 21.02.2020, Az. 2 HK O 1582/18, wird mit der Maßgabe zurückzuwiesen, dass es in Ziffer 1. an Stelle der Worte "... die gefährliche Stoffe, insbesondere Quecksilber, wie zum Beispiel bei Energiesparlampen, enthalten ..." lautet: "... die den gefährlichen Stoff Quecksilber, wie zum Beispiel bei Energiesparlampen, enthalten ...".

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich Ziffer 1. des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 37.500,- abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich der Kosten können die Parteien die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der jeweils zu vollstreckenden Kosten leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger geht gegen die Beklagte wegen behaupteten Verstoßes gegen deren gesetzliche Verpflichtung zur Rücknahme von gebrauchten Beleuchtungskörpern vor.

Den Satzungszweck des Klägers, eines Umwelt- und Verbraucherschutzverbandes, bilden die aufklärende Verbraucherberatung und die Förderung des Umweltschutzes in der Bundesrepublik Deutschland.

Die Beklagte mit Sitz in Ingolstadt ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Media-Saturn Holding GmbH. Sie betreibt die E-Commerce-Aktivitäten des Media-Saturn-Konzerns für die Marke Saturn im Internet. Dabei unterhält sie einen Online-Shop, über den sie Elektronikprodukte, darunter auch neuwertige Leuchten und Lampen wie LED-Beleuchtungskörper und Energiesparlampen, an Verbraucher veräußert.

Mit Schreiben vom 16.05.2018 (Anl. K 5) hat der Kläger die Beklagte wegen vermeintlichen Verstoßes gegen die Rücknahmepflicht des Vertreibers nach § 17 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) erfolglos vorgerichtlich abgemahnt.

Auf Klage des Klägers hin hat das Landgericht mit Urteil vom 21.02.2020 erkannt wie folgt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es [bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel] zu unterlassen, ihr vom Endverbraucher angebotene alte gebrauchte Beleuchtungskörper, die gefährliche Stoffe, insbesondere Quecksilber, wie zum Beispiel bei Energiesparlampen, enthalten, im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Nr. 3 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 cm sind, - soweit deren Zahl 5 Beleuchtungskörper pro Rückgabefall nicht übersteigt - nicht durch geeignete Rücknahmemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endverbraucher unentgeltlich zurückzunehmen, wenn dies lediglich durch Zurverfügungstellung eines DHL-Retourenlabels mit einfachem Paketversand durch den Dienstleister DHL zur Rücksendung zur Entsorgung und/oder lediglich durch Anbieten einer Rücknahmemöglichkeit in 433 bundesweiten stationären Media-Markt- oder Saturn-Märkten geschieht.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 229,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.10.2018 zu bezahlen.

3. Im Übrigen [der Unterlassungsantrag des Klägers sah keine Einschränkung auf gefährliche Stoffe enthaltende Beleuchtungskörper vor] wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 25% und die Beklagte 75% zu tragen.

Zur Begründung ist im Ersturteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, - soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz - ausgeführt:

Der Unterlassungsantrag genüge dem Bestimmtheitserfordernis. Insbesondere bestehe nicht die Gefahr, dass der Umfang des ausgesprochenen Verbots erst im Vollstreckungsverfahren geklärt werden müsse.

Die Beklagte verstoße gegen ihre gesetzliche Ver...

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