Rn 42

Bei den durch die Herausgabe verursachten Kosten handelt es sich um Zwangsvollstreckungskosten, die der Schuldner gem § 788 I zu tragen hat. Hierzu zählen neben den Transportkosten für die Wegschaffung der in § 885 II genannten beweglichen Sachen und deren Einlagerung nach § 885 III auch die Verwertungskosten sowie diejenigen Aufwendungen des Gläubigers für die Beseitigung von Schäden, die durch Widerstand des Schuldners verursacht wurden (AG Kenzingen DGVZ 92, 93).

 

Rn 43

Als Auftraggeber schuldet auch der Gläubiger dem GV gem § 13 I 1 Nr 1 GVKostG trotz des Wortlauts des § 885 (›auf Kosten des Schuldners‹) Ersatz derjenigen Kosten, die durch die Räumungsvollstreckung entstanden sind (LG Koblenz DGVZ 95, 90; LG Hamburg DGVZ 83, 124 [zu § 3 I Nr 1 GVKostG aF]; AG Hamburg-Blankenese 5.4.18 – 542 M 12/18). Seine Haftung erstreckt sich nur auf solche Kosten, die zur Räumung nach § 885 erforderlich waren, nicht auf Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der GV abw von den Erfordernissen bewegliche Sachen in eine Ersatzwohnung schaffen lässt (LG Bochum DGVZ 68, 85). Auch für Kosten, die nach Ablauf der Frist des Abs 4 etwa für die weitere Verwahrung der dem Vollstreckungsschuldner gehörenden aufbewahrungspflichtigen Unterlagen entstehen, hat der Vollstreckungsgläubiger nicht einzustehen (str; so auch BGH NJW-RR 08, 1166 f [BGH 21.02.2008 - I ZB 53/06] mwN zur Gegenansicht). Dagegen treffen ihn als Auftraggeber die Kosten der Vernichtung der verwahrten Gegenstände bei Nichtabruf durch den Schuldner nach Ablauf der Frist. Den GV trifft aber allg die Pflicht, die Vollstreckungskosten gering zu halten (LG Frankfurt DGVZ 72, 136).

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