Rn 37

§ 885 IV 4 enthält eine gesetzliche Grundlage für die amtswegige Vernichtung unverwertbaren Räumungsgutes. Unverwertbar iSd Vorschrift ist eine Sache dann, wenn sie keinen Verkaufswert besitzt, also keinen Interessenten findet. Erst wenn die Voraussetzungen für den Verkauf vorliegen, darf die Vernichtung evtl erfolgen. Dazu reicht es nicht aus, dass der GV die Sache unbrauchbar macht. Vielmehr muss er sie zerstören und entsorgen. Die Wendung ›sollen‹ räumt dem GV aber bei der Verwertung auch wertloser Sachen einen Ermessensspielraum ein, so dass ihm in Einzelfällen möglich ist, von der Vernichtung abzusehen (BTDrs 13/341, 40) und die Sache dem Schuldner sogar ohne Zahlung der Transport- und Verwahrungskosten (zB bei persönlichen Papieren) oder einem Dritten, etwa einer gemeinnützigen Organisation, zur Verfügung zu stellen. Bei Geschäftsunterlagen, deren Vernichtung eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht, ist die Einlagerung über die Frist des Abs 4 hinaus zu verlängern. Die Kosten stellen keine notwendigen Vollstreckungskosten dar, die vom Vollstreckungsgläubiger gem § 13 I 1 Nr 1 GVKostG zu tragen wären, sondern fallen dem Staat zur Last (BGH NJW-RR 08, 1166f [BGH 21.02.2008 - I ZB 53/06]).

 

Rn 38

Bei ersichtlich unbrauchbarem Unrat und Müll muss kein vorheriger Verwertungsversuch stattfinden. Diese Sachen sind bereits nach § 885 III 2 iRd Zwangsvollstreckung zu vernichten, wenn an der Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht (BTDrs 17/10485, 30). Vernichtung ist in diesem Fall also ohne Verwahrung und Fristablauf möglich (Zweibr DGVZ 98, 9). Hierbei sind aber hohe Anforderungen an das fehlende Aufbewahrungsinteresse zu stellen, so dass nur die bereits von der Rspr anerkannten Fälle von Müll und Unrat darunter zu fassen sind. Geschäftsunterlagen dürfen im Fall einer gesetzlichen Aufbewahrungspflicht nicht vernichtet werden (LG Koblenz MDR 06, 473 [LG Koblenz 08.08.2005 - 2 T 432/05]).

 

Rn 39

Eine Besonderheit gilt auch für Tiere. Schlägt deren Verkauf fehl, dürfen diese aufgrund §§ 1, 2 TierSchG nicht getötet werden. In diesem Fall muss die zuständige Ordnungsbehörde für eine dauerhafte Unterbringung und Verwahrung auf Kosten der Allgemeinheit sorgen (BGH GuT 13, 223; NJW 12, 2889, 2890 [BGH 04.04.2012 - I ZB 19/11]).

 

Rn 40

Schuldnerschutz zur Abwendung oder Zurückstellung der Verwertung ermöglicht § 765a (KG MDR 86, 1033; aA Zö/Seibel Rz 28; MüKoZPO/Gruber Rz 46).

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