Rn 11

Neben einem Gläubigerauftrag (§ 753) müssen die allg Zulässigkeitsvoraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen. Der Vollstreckungstitel hat die herauszugebende Sache eindeutig zu bezeichnen und die Herausgabeverpflichtung anzuordnen. Ein Titel, der die Übergabe und Übereignung eines Fahrzeugs aus einer Gattung anordnet, wäre nicht hinreichend bestimmt (LG Flensburg DGVZ 18, 181 Rz 28 – VW Touran I ›fabrikneue typengleiche Fahrzeuge der aktuellen Serienproduktion‹). Ob der Vollstreckungstitel rechtskräftig oder vorläufig vollstreckbar ist, bleibt ebenso unerheblich wie der Rechtsgrund der Herausgabeverpflichtung bzw die Art des Vollstreckungstitels. Neben einem Urt kommt auch jeder andere Titel in Betracht, etwa eV, Anordnungsbeschluss im Zwangsverwaltungsverfahren (München Rpfleger 02, 373 [OLG München 28.02.2002 - 5 W 3055/01]) oder Überweisungsbeschluss (Dresd OLGE 16, 331), sogar Strafurteil und Bußgeldbescheid, sofern nur die Einziehung einer bestimmten beweglichen Sache hierin verfügt worden ist (Anders/Gehle/Schmidt ZPO Rz 18).

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