Rn 7

Den Vollstreckungsgegenstand müssen individuell bestimmte (körperliche) Sachen (§ 90 BGB) bzw – ihnen gleichgestellte – Tiere (§ 90a BGB) bilden. Hierzu zählen Einzelsachen (bspw Sparbücher – AG Bernburg DGVZ 21, 202 Rz 7) und eine Menge von Einzelsachen ebenso wie Sachgesamtheiten (zB Bibliothek). Auch eine begrenzte Gattungsschuld, bei der die herauszugebenden Sachen nach Gattungsmerkmalen bestimmt, aber auf einen Vorrat (Vorratsschuld, zB Schiffsladung) begrenzt sind, fällt unter § 883 (vgl Zö/Seibel Rz 3). Für die Herausgabevollstreckung einer unbegrenzten Gattungsschuld findet dagegen § 884 Anwendung.

 

Rn 8

Unter die Wendung ›bewegliche Sache‹ iSd § 883 fallen ferner Gegenstände, die erst durch die Wegnahme beweglich werden, so dass etwa ein Anspruch auf Herausgabe einer bisher mit dem Grundstück verbundenen Maschine nach § 883 zu vollstrecken ist (vgl Wieczorek/Schütze/Rensen Rz 14).

 

Rn 9

Bei der Herausgabe verkörperter Software müssen zwei Konstellationen unterschieden werden: Richtet sich der Anspruch auf die Herausgabe einzelner Datenträger, wird nach § 883 vollstreckt (LG Düsseldorf CR 95, 220; HK-ZV/Bendtsen Rz 14 [analog]). Die Erzwingung bestimmt sich dagegen nach § 887, wenn der Schuldner zur Kopierung und ggf zur Löschung des Programms auf dem Ausgangsdatenträger verpflichtet ist (vgl HK-ZV/Bendtsen Rz 15; Zö/Seibel Rz 2; aus Effektivitätsgründen für eine Analogie zu § 883 St/J/Bartels Rz 11; für eine Anwendung des § 888 auf Dateien ohne körperlichen Datenträger Bultmann, ZInsO 11, 992, 996). Know-How, das nicht auf einem geeigneten Datenträger verkörpert ist, kann nicht Gegenstand einer Herausgabevollstreckung nach § 883 I (aber Gegenstand eines Auskunftsanspruchs) sein (BGH WM 18, 88 Rz 15 – ›Projektunterlagen‹).

 

Rn 10

Befindet sich die herauszugebende Sache in einem zur EU gehörenden ausländischen Staat, bestimmt sich die Vollstreckung des inländischen Herausgabetitels nach § 883 und nicht nach § 888 analog (Celle OLGR 95, 77).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge