Rn 4

Treffen den Schuldner neben der Pflicht zur Herausgabe der Sache weitere sachbezogene Verpflichtungen (etwa Reparatur, Bearbeitung etc), entscheidet ihre Bedeutung im Vergleich zur Herausgabe über die Rechtsgrundlage der Vollstreckung (vgl Schuschke/Walker/Walker/Koranyi Rz 3; BGH NJW 16, 645 Rz 13). S als Bsp für Kombination aus Verpfl zur Erbringung von Werkleistungen sowie zur Lieferung BGH NJW 16, 645. Die Pflicht zur Versendung/Lieferung jedoch ist (s soeben) typisiert und nicht gewichtend einzelfallbezogen zu behandeln (BGH NJW 16, 645 [BGH 07.01.2016 - I ZB 110/14] Rz 21f). Nicht sachbezogene Handlungspflichten sind nach den hierfür jew einschlägigen Vorschriften gesondert zu vollstrecken (Frankf InVo 03, 445 [BGH 28.05.2003 - IXa ZB 51/03]).

 

Rn 5

Auch bei nicht vertretbaren Sachen ist ausschl nach § 888 zu vollstrecken, wenn sich die Herausgabe nur als eine Nebenfolge zu den übrigen geschuldeten Handlungen darstellt (vgl LAG Thüringen BB 01, 943 [LAG Thüringen 23.12.2000 - 5 Ta 58/2000] für den Anspruch auf ordnungsgemäße Ausfüllung und nachfolgende Herausgabe von Arbeitspapieren). Die Erwirkung vertretbarer Handlungen (zB Einbau) richtet sich nach § 887. Umgekehrt erfasst § 883 die Vollstreckung anderer Handlungen als die der Herausgabe, wenn ihnen untergeordnete Bedeutung zukommt, sie also lediglich der Herausgabe dienen. Dies ist dann der Fall, wenn der GV sie selbst durchführen kann. Deshalb bedarf es etwa im Hinblick auf die Verpackung der Sache ebenso wenig der Erzwingung nach § 887 wie bei ihrem Transport (sofern dieser nicht mit erheblichem Aufwand oder Risiko verbunden ist, Zweibr InVo 00, 398 [OLG Karlsruhe 29.11.1999 - 20 WF 102/99]); beide Maßnahmen sind von § 883 gedeckt.

 

Rn 6

Erfolgt die Herausgabe der Sache zum Zwecke ihrer Übereignung oder zum Zwecke der Bestellung eines Rechts an ihr, muss hierfür neben der Übergabe, die durch Wegnahme zum Zwecke der Ablieferung an den Gläubiger gem § 897 als erfolgt gilt, auch das erforderliche Rechtsgeschäft vorliegen. Bzgl einer Willenserklärung des Schuldners ist § 894 zu beachten (vgl MüKoZPO/Gruber Rz 21).

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