Rn 18

Durch G v 20.11.19 wurde in § 882g VII der Verweis auf § 38 BDSG aF zu einem Verweis auf § 40 BDSG aktualisiert. Außerdem wurden nach ›Verarbeitung‹ die Worte ›und Nutzung‹ gestrichen (BTDrs 19/4671, 23). Nach Abs 7 findet somit in den Fällen des Abs 2 Nr 2 und 3 sowie des Abs 5 bei nichtöffentlichen Stellen – nicht jedoch bei Kammern – § 40 BDSG mit der Maßgabe Anwendung, dass die Aufsichtsbehörde auch die Verarbeitung personenbezogener Daten in und aus Akten überwacht. Entsprechendes gilt für nichtöffentliche Stellen, die von den in Abs 2 genannten Stellen Auskünfte erhalten haben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge