Rn 21

Für die Erteilung von Abdrucken können Geb erhoben werden, deren Höhe sich nach den Kostenvorschriften des jeweiligen Bundeslandes richtet (vgl für NRW Nr 2.1, Nr 2.2 des Gebührenverzeichnisses in Anl 2 zum Justizgesetz NRW; demnach beträgt die Geb für die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken 525 EUR [2.1] und die Erteilung von Abdrucken je Eintragung 0,50 EUR, mindestens aber 17 EUR [2.2]). Der Staatsvertrag (G zum Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k I 2, 882h I 2, 3 der Zivilprozessordnung und § 6 I Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 I 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder, vgl für NRW Bek v 19.3.13 [GV NRW S 182]) bestimmt in § 4 I–III, dass die Erhebung und die Vollstreckung der Geb für alle Bundesländer einheitlich durch das Land NRW (Direktor des AG Hagen) erfolgen (vgl zu den ähnlichen Kostenregelungen bei Einsichtnahme die Kommentierung des § 882f).

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