Rn 8

Allen in Abs 2 genannten Berechtigten muss der Bezug ausdrücklich bewilligt werden. Das Bewilligungsverfahren ist seit der Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung in der Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung geregelt. Zuständig ist der Leiter oder die Leiterin des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h I (§ 2 SchuVAbdrV). Die Bewilligung ist nur ggü dem Antragsteller wirksam und nicht übertragbar (§ 5 I SchuVAbdrV). Die Geltungsdauer der Bewilligung wird iRe Einzelfallabwägung bestimmt. Nach § 6 I SchuVAbdrV ist sie auf mindestens ein Jahr und höchstens sechs Jahre zu befristen. Wird der Bezug generell nur für die Mindestdauer von einem Jahr bewilligt, liegt ein Ermessensfehler vor (Brandbg Rpfleger 03, 201 [OLG Brandenburg 05.09.2002 - 11 VA 5/02]).

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