Rn 8

Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bzgl der Löschung wegen Fristablaufs ist die Erinnerung nach § 573 statthaft (Abs 2). Über die Erinnerung entscheidet der Rechtspfleger des zentralen Vollstreckungsgerichts (§ 20 I Nr 17 RPflG) – gerade nicht wie bei § 882d der Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts nach § 764 II. Gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers ist die sofortige Beschwerde nach §§ 793, 573 II statthaft (BTDrs 16/13432, 46). Ansonsten ist die Führung und Pflege des Schuldnerverzeichnisses Aufgabe der Justizverwaltung, sodass der Rechtsweg nach §§ 23 ff EGGVG eröffnet ist (ThoPu/Seiler Rz 1).

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