Rn 2

Anwendung findet § 882a nur bei der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Damit sind die Vollstreckung zur Herausgabe von Sachen, auf Abgabe einer Willenserklärung sowie zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen sowohl vertretbarer als auch unvertretbarer Art ausgenommen und unterliegen nur den allgemeinen Vorschriften.

 

Rn 3

Weiterhin ausgenommen sind die Vollstreckungsfälle, die zur Verfolgung eines dinglichen Rechts vorgenommen werden. Mit dinglichen Rechten ist der abschließende Katalog der dinglichen Rechte des BGB gemeint. Nicht erfasst ist aber von der Ausnahme die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in das dingliche Vermögen, hier gilt § 882a ebenfalls. Anwendbar ist die Vollstreckungsprivilegierung und die Zuständigkeit des Amtsgerichts auch für die Forderung aus einem Kostenfestsetzungsbeschlu und für die Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung, wenn für das Hauptsacheverfahren ein Sozialgericht zuständig war (SG Berlin RVGReport 12, 74).

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