Rn 3

Die Erhebung der Widerspruchsklage ist binnen eines Monats nach dem Termin dem Gericht nachzuweisen. Die Klage muss erhoben worden und der Gerichtskostenvorschuss eingezahlt oder ein Antrag auf Bewilligung von PKH eingereicht sein (Hamm NJW 65, 825 [OLG Hamm 24.11.1964 - 15 W 344/64]), wobei hier die unbedingte Klagerhebung erforderlich ist. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass auch die alsbaldige Zustellung der Klage nachzuweisen ist (Hambg MDR 60, 767; Bremen MDR 82, 762). Dem ist allerdings nicht zu folgen, innerhalb der Monatsfrist kann die alsbaldige Zustellung regelmäßig nicht nachgewiesen werden, durch Einzahlung des Kostenvorschusses/PKH Antrag hat der Gläubiger alles getan, was aus seiner Sphäre zur Zustellung der Klage erforderlich ist. Durch die Erhebung des Widerspruchs ist die Planausführung gehemmt, solange die Monatsfrist nicht abgelaufen ist. Die Frist wird nach § 222 berechnet, der Terminstag wird mitgezählt (Termin 7.1, Fristablauf 6.2), (Zö/Seibel Rz 6). Bei fruchtlosem Fristablauf wird die Planausführung angeordnet. Die Zwangsvollstreckung ist damit beendet. Die verspätet erhobene Widerspruchsklage nach Beendigung der Zwangsvollstreckung unstatthaft. Eine einstweilige Verfügung auf Verhinderung der Planausführung ist unzulässig (Frankf NJW 61, 787).

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