Gesetzestext

 

(1) Gegen einen Gläubiger, der in dem Termin weder erschienen ist noch vor dem Termin bei dem Gericht Widerspruch erhoben hat, wird angenommen, dass er mit der Ausführung des Planes einverstanden sei.

(2) Ist ein in dem Termin nicht erschienener Gläubiger bei dem Widerspruch beteiligt, den ein anderer Gläubiger erhoben hat, so wird angenommen, dass er diesen Widerspruch nicht als begründet anerkenne.

A. Planausführung bei Nichterscheinen.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt die Planausführung ggü nicht erschienenen beteiligten Gläubigern. Die Vorgehensweise bei Nichterscheinen oder Nichtverhandeln eines Gläubigers ist dahingehend geregelt, dass für diesen, wenn er auch nicht schriftlich vor dem Termin Widerspruch erhoben hat, sein Einverständnis fingiert wird. Da die Vermutung nach der Konstruktion ausdrücklich nur für den Verteilungsplan gilt, der vor dem Termin aufgestellt und ausgelegt wurde, kann sie nicht Anwendung finden, wenn im Termin eine Änderung des Teilungsplanes vAw erfolgt.

B. Widerspruch und nicht erschienener Gläubiger.

 

Rn 2

Wenn nach erhobenem Widerspruch eine Einigung nicht gefunden ist, so muss der widersprechende Gläubiger auch den nicht erschienenen Gläubiger verklagen. Es wird fingiert, dass der nicht erschienene Gläubiger den Widerspruch nicht anerkennt. Streitig war, ob in einem solchen Fall der widersprechende Gläubiger außergerichtlich vor Klageerhebung zur Zustimmung auffordern muss, um ein sofortiges Anerkenntnis mit der Kostenfolge des § 93 zu verhindern (Ja: Wieczorek/Schütze/Storz Rz 8; Zö/Seibel Rz 2; Schuschke/Walker/Kessen/Thole Rz 2; nein: MüKoZPO/Eickmann Rz 4). Der BGH hat jetzt entschieden, dass ein Beklagter regelmäßig nicht schon dann Veranlassung zur Erhebung einer Widerspruchsklage nach § 878 gibt, wenn er als Gläubiger im Verteilungstermin nicht erscheint und deshalb kraft Gesetzes vermutet wird, er erkenne einen seine in den Teilungsplan aufgenommenen Ansprüche betreffenden Widerspruch eines anderen Gläubigers nicht an. Die gesetzliche Vermutung des § 877 genügt nicht, damit der Gläubiger annehmen müsse, er werde ohne Widerspruchsklage nicht zu seinem Recht kommen (BGH NJW-RR 20, 314 [BGH 19.12.2019 - IX ZB 41/19]).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge