Rn 5

Über den Widerspruch ist im Termin zu verhandeln, jeder beteiligte Gläubiger muss sich sofort erklären, weder eine schriftliche Erklärung nach dem Termin noch eine Vertagung kommt in Betracht. Bei anwesenden Beteiligten, die sich nicht erklären, wird gem § 138 III vermutet, dass sie mit der Plan Ausführung einverstanden sind. Bei nicht erschienenen Beteiligten wird gem § 877 II vermutet, dass sie den Widerspruch nicht als begründet anerkennen. Nach Ergebnis der Erörterung entscheidet sich die weitere Vorgehensweise. Einigen sich die Gläubiger, so ändert das Gericht den Plan entsprechend und führt den Verteilungsplan so aus. Ebenso wenn der Widerspruch nach der Verhandlung zurückgenommen wird. Einigen sich die Gläubiger nicht, so bleibt es bei der Hinterlegung der ungeklärten Beträge § 876 S 4. Dann weist das Gericht die Gläubiger darauf hin, dass der vom Widerspruch betroffene Teil des Plans ausgeführt wird, wenn nicht innerhalb der Monatsfrist des § 878 I die Erhebung einer Widerspruchsklage nachgewiesen wird. Soweit der Plan durch den Widerspruch nicht betroffen ist, wird er ausgeführt.

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