Rn 7

Durch Abs 2 wird diese Wirkung erweitert auf die Fälle, in denen durch gerichtliche Entscheidung die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§§ 732 I, 767, 771) und zugleich die Aufhebung der erfolgten Maßnahmen angeordnet wird. Auch hier muss eine gerichtliche Entscheidung, idR ein Beschl vorliegen. Der Beschl über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung reicht nicht aus, die Aufhebung getroffenen Maßnahme muss gesondert ausgesprochen werden. Eine Einigung der Parteien reicht nicht. Wenn die zur Abwendung der Vollstreckung nachgelassene Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt, erwirbt ebenfalls der Eigentümer die Sicherungshypothek als Eigentümergrundschuld. Dies gilt für alle Fälle der Sicherheitsleistung auch für die Sicherheitsleistung nach § 720a, auch die erfolgt zur Abwendung der Zwangsvollstreckung. Der jeweilige Eigentümer des Grundstücks erwirbt die Hypothek mit Verkündung der Entscheidung und kann die Berichtigung des Grundbuchs durch Vorlage der Ausfertigung des Urteils beim Grundbuchamt beantragen. In den Fällen der Sicherheitsleistung ist die Titelvorlage zur Überprüfung der eingeräumten Abwendungsbefugnis sowie der Nachweis der Sicherheitsleistung erforderlich.

Wird die ursprüngliche Entscheidung wieder hergestellt, so wird die Eigentümergrundschuld gewordene Sicherungshypothek nicht wieder zur Sicherungshypothek des Gläubigers (BGH NZI 06, 224 [BGH 19.01.2006 - IX ZR 232/04]). Der Gläubiger kann neben einer Neueintragung auch die Eigentümergrundschuld pfänden, ist aber gegen Verfügungen des Schuldners in der Zwischenzeit nicht geschützt. Insbesondere steht ihm kein Anspruch nach § 717 III 3 zu (Zö/Seibel § 870 Rz 3).

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