Rn 17

Die Vollziehung eines Arrestes erfolgt gem § 932 in ein Grundstück durch Eintragung einer Sicherungshypothek. Auch hierbei gilt, dass die Mindestsumme von 750 EUR erfüllt sein muss. Hier ist aber zu beachten, dass der Arrestbefehl unter 750 EUR lauten kann, wenn die Lösungssumme (§ 923) unter Einschluss von Kosten und Zinsen 750 EUR übersteigt. Zur Eintragung sind erforderlich: Der Arrestbefehl, dessen Vollziehung binnen einer Frist von einem Monat erfolgen muss. Das Grundbuchamt hat die Wahrung der Frist zu prüfen. Ergibt sich bereits aus dem Datum des Beschlusses, dass die einmonatige Frist noch nicht abgelaufen ist, erfolgt keine weitere Prüfung der Zustellung der Wahrung der Frist. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Eingang des Antrages beim Amtsgericht, zu welchem das Grundbuchamt gehört, welches für die Eintragung der Arresthypothek zuständig ist. § 929 III. Für die Wahrung der Vollziehungsfrist ist nicht erforderlich, dass der Antrag innerhalb der Frist auch bei einem zur Entgegennahme von Erklärungen befugten Beamten des Grundbuchamtes vorliegt, es reicht der Eingang beim Amtsgericht, zu welchem das Grundbuchamt gehört (BGH NJW 01, 1134 [BGH 01.02.2001 - V ZB 49/00]). Für die Reihenfolge der Erledigung des Antrages und damit auch den Rang der Arresthypothek, entscheidet aber der Eingang des Antrages beim Grundbuchamt (§§ 17, 45 GBO). Entscheidend ist, ob der Antragsteller vor Ablauf der Frist alles seinerseits Mögliche und Erforderliche getan hat, damit die Eintragung der Hypothek erfolgen kann. Das gilt auch dann, wenn ein vollstreckungsrechtlicher Mangel vorliegt, jedenfalls dann, wenn der Mangel innerhalb der Frist behoben ist und nur die Eintragung nach Ablauf der Frist erfolgt (Karlsr NJW-RR 98, 523 [OLG Karlsruhe 28.01.1998 - 11 Wx 29/97]). Fristbeginn ist die Zustellung des Beschlusses an den Gläubiger beziehungsweise die Verkündung des Arrestbefehles bei solchen, die aufgrund mündlicher Verhandlung ergehen. Die Frist beginnt aber auch schon mit formloser Aushändigung des Arrestbefehles an den Gläubiger. Die Vollziehung darf bereits vor der Zustellung des Arrestbefehles an den Schuldner erfolgen. Dann ist die Zustellung binnen einer Woche nach der Vollziehung (Eintragung der Hypothek, nicht Antrag) nachzuholen und die Zustellung muss innerhalb der Monatsfrist liegen. Das GBA prüft die Einhaltung der Vollziehungsfrist vAw, nicht aber die nachträgliche Zustellung. Erfolgt die Zustellung nicht innerhalb der Frist, so löscht das Grundbuchamt auf Antrag des Schuldners unter Vorlage des Zustellungsnachweises ohne Löschungsbewilligung des Gläubigers, aber nach Gewährung rechtlichen Gehörs, die Hypothek (Stöber ZVG Rz 43a). Im Antrag ist die Lösungssumme, die den Schuldner zum Antrag auf Aufhebung des Arrestes berechtigt, zu bezeichnen. Ansonsten gelten die weiteren Antragsinhalte wie oben. Eine zur Sicherung einer Unterhaltsforderung ausgebrachte Arresthypothek kann nur durch Hinterlegung der Lösungssumme abgelöst werden, nicht durch vollständige Zahlung an den Unterhaltsgläubiger, da der Unterhaltsschuldner wegen § 1614 BGB durch Zahlung im Voraus nur für dri Monate im Voraus erfüllen kann (Ddorf DNotZ 84, 521).

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