Rn 4

Die Gegenstände, die als wesentliche Bestandeile eines Grundstücks anzusehen sind und damit vollinhaltlich das rechtliche Schicksal der Hauptsache teilen, sind in § 94 BGB gesondert geregelt. Es gehören dazu – mit dem Grundstück fest verbundene Sachen, insb Gebäude, – Erzeugnisse des Grundstückes, solange sie noch mit dem Boden verbunden sind. Erzeugnisse des Grundstücks unterliegen daher grds der Immobiliarvollstreckung, sie können nur ausnahmsweise und auch nur bis zur Beschlagnahme in der Immobiliarvollstreckung im Wege der Mobiliarvollstreckung gepfändet werden (s.u.).

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