Rn 4

Ausnahmen bestehen dann, wenn einzeln belastete Grundstücke im Wege der Grundstücksvereinigung und Bestandteilszuschreibung (§ 890 BGB) vereinigt werden (BGH NJW 00, 1000). Grundsätzlich erstrecken sich nach Bestandteilszuschreibung Grundpfandrechte, die an der zugeschriebenen Fläche lasten, nicht kraft Gesetzes auch auf das Hauptgrundstück (§§ 1131, 890 BGB). Aus diesen Rechten kann nach der Bestandteilszuschreibung weiter in die Grundstücksteilfläche, die zugeschrieben worden ist, vollstreckt werden. Grundpfandrechte am Hauptgrundstück erstrecken sich nach Zuschreibung eines Bestandteils auch auf die zugeschriebene Fläche (§ 1131 BGB). Gläubiger eines solchen Rechtes können wählen, ob sie in das einheitliche Gesamtgrundstück vollstrecken oder aber die Zwangsvollstreckung auf das ehemalige Hauptgrundstück beschränken. Dabei ist die Vollstreckung unabhängig davon möglich, ob das zugeschriebene Grundstück als Flurstück katastermäßig weiter besteht oder auch katastermäßig nicht mehr existiert (BGH NJW 06, 1000). Wird das Grundstück durch Versteigerung verwertet und ist Ersteher des einzeln belastete Flächenabschnittes ein Dritter, so wird das Grundstück mit Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses durch Hoheitsakt geteilt und der versteigerte Flächenabschnitt abgetrennt (BGH NJW 06, 1000 [BGH 24.11.2005 - V ZB 23/05]).

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