Rn 1

Ist der spätere Erwerb eines Abkömmlings durch Verschwendung oder Überschuldung erheblich gefährdet, kann der Erblasser nach § 2338 BGB eine Nacherbschaft oder ein Nachvermächtnis bestimmen. Dadurch kann die Verfügungsmöglichkeit des Pflichtteilsberechtigten über sein Pflichtteilsrecht beschränkt werden. § 863 zieht aus dieser materiell-rechtlichen Lage die vollstreckungsrechtliche Konsequenz und nimmt in Abs 1 die Nutzungen des Vorerben an der Vorerbschaft in gewissem Umfang von der Pfändung aus (MüKoZPO/Smid § 863 Rz 1).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge