Rn 48

Eine zugunsten des Schuldners am Grundstück eines Dritten bestellte Grundschuld bildet eine Fremdgrundschuld. Sie wird durch den Pfändungsbeschluss und – bei einer Briefgrundschuld – durch Übergabe des Grundschuldbriefs gepfändet. Die Übergabe gilt mit Wegnahme des Briefs durch den Gerichtsvollzieher als erfolgt, § 830 I 1, 2 (Frankf JurBüro 09, 660; § 830 Rn 8 ff). Zulässig ist auch eine Vorauspfändung nach § 850d III in eine Eigentümergrundschuld des Schuldners (BGH JurBüro 22, 51). Bei einer Buchgrundschuld ist die Eintragung der Pfändung ins Grundbuch erforderlich, § 830 I 3 (§ 830 Rn 11 f). Im Wege der Einziehungsklage kann der Gläubiger sodann die Duldung der Zwangsvollstreckung verlangen und aus dem so erlangten Titel in das Grundstück vollstrecken (Musielak/Voit/Flockenhaus § 857 Rz 16).

 

Rn 49

Aufgrund der vertraglichen Abrede dient die Grundschuld zumeist der Sicherung einer Forderung. Diese Sicherungsgrundschuld ist jedoch weder in ihrer Entstehung noch ihrem Bestand von der Forderung abhängig. Deswegen ist die Grundschuld nach den vorstehenden Grundsätzen zu pfänden. Um zu verhindern, dass der persönliche Schuldner an den Vollstreckungsschuldner leistet und so einen Vollstreckungserfolg verhindert, sollte neben der Grundschuld auch die gesicherte Forderung selbständig gepfändet werden. Bei dieser Forderungspfändung ist das Bestimmtheitserfordernis zu beachten (BGH NJW-RR 91, 1197, 1198 [BGH 21.02.1991 - IX ZR 64/90]).

 

Rn 50

Gepfändet werden kann auch der Anspruch des Sicherungsgebers gegen den Grundschuldgläubiger auf Rückgewähr der Sicherheit aus der Sicherungsabrede (BGHZ 108, 237, 242; NJW-RR 91, 1197, 1198). Die Pfändung erfolgt nach § 829. Der Rückgewähranspruch entsteht aufschiebend bedingt mit Abschluss des Sicherungsvertrags (BGH NJW 91, 1821 [BGH 05.02.1991 - XI ZR 45/90]) und ist ab diesem Zeitpunkt pfändbar. Auch die Grundschuld, mit der die Forderung gesichert wird, muss bestimmt bezeichnet werden (BGH NJW-RR 91, 1197, 1198). Da Pfandobjekt nicht die Grundschuld selbst, sondern ein bloß schuldrechtlicher Rückgewähranspruch des Schuldners ist, muss der Grundschuldbrief nicht mit gepfändet werden (BGH NJW-RR 91, 1197, 1198 [BGH 21.02.1991 - IX ZR 64/90]).

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