Rn 2

Der Drittschuldner ist nach Abs 1 S 1 Alt 1 zur Herausgabe befugt, falls ein Anspruch auf Herausgabe oder Leistung einer unbeweglichen Sache nach § 848 mehrfach, also zumindest zweimal wirksam gepfändet ist. Als weitere konstitutive Voraussetzungen muss der Drittschuldner die Sachlage dem Sequester anzeigen, der vom Amtsgericht der belegenen Sache ernannt ist, und ihm die zugestellten Beschlüsse herausgeben. Auf Antrag des Drittschuldners hat dieses Amtsgericht ggf einen Sequester zu bestellen. Die Bestimmung trifft der Rechtspfleger, § 20 Nr 17 RPflG. Zu den Einzelheiten der Anzeigepflicht vgl § 853 Rn 4.

 

Rn 3

Eine Herausgabepflicht des Drittschuldners besteht, wenn ein Gläubiger, dem der Anspruch zur Einziehung überwiesen wurde, die Herausgabe verlangt. Auch in diesem Fall muss der Drittschuldner die Sachlage anzeigen und die Beschlüsse aushändigen.

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