Rn 2

Die Anforderungen an den Vertrag ergeben sich nicht aus § 851d, sondern aus dem AltZertG und dem EStG (Dietzel S 149). Geschützt werden die Alterseinkünfte aus steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen. Erfasst werden auch Ansprüche auf Leistungen aus Sparverträgen, Fondssparplänen oder zertifizierten Altersvorsorge-Bausparverträgen. Die Formulierung ist an § 97 EStG angelehnt, der ausdrücklich nur auf die §§ 10a, 79 ff EStG (›Riester-Rente‹) verweist. Dennoch ist § 851d ergänzend auch auf die private Basisrente nach § 10 I Nr 2b EStG (›Rürup-Rente‹) anzuwenden (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz § 851d Rz 1), die nicht auf einem Versicherungsvertag beruhen muss (Dammermuth/Risthaus DB 09, 812). Förderungsberechtigt nach § 10a EStG sind die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigen Personen, §§ 14, 229, 229a, 230 SGB VI, Landwirte sowie selbständig Tätige, deren Ehegatte förderungsberechtigt ist.

 

Rn 3

Eine Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung ist nach Maßgabe von § 1 I 1 Nr 2 AltZertG bei den Verträgen nach den §§ 10a, 79 ff EStG möglich. Gleiches gilt für die Renten nach § 10 I Nr 2b EStG (aA Thomas VW 08, 1459, 1461).

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