Rn 5

Die monatlichen Leistungen sind im gleichen Umfang wie Arbeitseinkommen pfändbar. Nach der gesetzlichen Formulierung bleiben Ansprüche auf derartige Leistungen ungeschützt, könnten also vollumfänglich gepfändet werden. Hierbei handelt es sich um ein Redaktionsversehen durch das § 851d seines wesentlichen Sinns beraubt wird. Vom Pfändungsschutz werden gerade auch die Ansprüche auf derartige monatliche Leistungen erfasst. Soweit bis zu 12 Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden, sind sie wie Jahresprämien (§ 850c Rn 9) auf das betreffende Jahr umzulegen.

 

Rn 6

Zulässige Kapitalausschüttungen sind nach den allgemeinen Vorschriften pfändbar. Das steuerlich geförderte Altersvorsorgevermögen einschl seiner Erträge ist bei der ›Riester-Rente‹ nach § 97 EStG unübertragbar und infolgedessen gem § 851 unpfändbar (LG Dortmund NJOZ 16, 1423), anders bei der ›Rürup-Rente‹, die auch nicht über § 168 III 2 VVG iVm § 10 I Nr 2 lit b EStG geschützt wird. Überschießende Beträge können gepfändet werden. Dies entspricht dem auch in § 851c normierten Modell (§ 851c Rn 42 f). Bei der Basisrente nach § 10 I Nr 2b EStG besteht unabhängig von der Höhe der eingezahlten Beiträge kein Anspruch auf Auszahlungen, weswegen der Kapitalstock nicht pfändbar ist (Wimmer ZInsO 07, 281, 285; aA Musielak/Voit/Flockenhaus § 851d Rz 3).

 

Rn 7

Als vollstreckungsrechtliche Besonderheit sind bereits die steuerlich geförderten laufenden Beiträge pfändungsgeschützt. Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut von § 97 EStG, wonach auch diese Beiträge unübertragbar und deswegen gem § 851 unpfändbar sind (LAG Rheinland-Pfalz VuR 07, 395 [LAG Rheinland-Pfalz 03.11.2006 - 3 Sa 414/06]; Kohte/Busch jurisPR-ArbR 40/2007 Anm 4). Infolgedessen ist bei Personen mit laufenden Einkünften dieser Betrag aus dem gem § 850c pfändbaren Einkommen heraus zu rechnen.

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