Rn 42

Entspr § 850c II 2 wird ein über den Gesamtbetrag hinausgehender Anteil des Vorsorgekapitals vor der Pfändung geschützt, um dem Gläubiger einen Anreiz für eine weitergehende Alterssicherung zu geben. Übersteigt der Rückkaufswert den unpfändbaren Betrag von EUR 340.000,–, sind nach Abs 2 S 3 3/10 des überschießenden Betrags unpfändbar. Abs 2 S 4 begrenzt den erhöhten Freibetrag. Aufgrund dieser Kappungsgrenze gilt S 3 nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen Wert des Gesamtbetrags aus S 1 Nr. 2, also EUR 1.020.000,–, übersteigt.

 

Rn 43

Nach Regelungszusammenhang und -zweck gilt diese Steigerungsmöglichkeit auch für die Jahresbeträge, könnte der Schuldner doch sonst praktisch nicht die erhöhte Endsumme erreichen. 3/10 der über die gesetzliche Jahresleistung hinausgehenden Einzahlungen sind danach unpfändbar. Auf die Steigerungen des Jahresbeitrags ist Abs 2 S 4 sinngemäß anzuwenden, dh die Kappungsgrenze setzt bei der dreifachen für die jeweilige Altersgruppe insgesamt ansammelbaren Summe ein. Ausdrücklich gilt diese Regelung wegen ihres Bezugs auf den Rückkaufswert für Versicherungsprodukte, doch ist sie entspr auf andere Produkte anzuwenden.

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