Rn 41a

Der Schuldner kann nach Abs 2 S 1 Nr 2 unter Berücksichtigung der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze jährlich einen bestimmten Betrag aufgrund eines Vertrags iSv Abs 1 unpfändbar bis zu einer Gesamtsumme von EUR 340.000,– mit Vollendung des 67. Lebensjahrs ansammeln. Dadurch soll zum aktuellen Renteneintrittsalter der Vollendung des 67. Lebensjahrs eine dem pfändungsfreien Grundfreibetrag nach § 850c I 1 entsprechende Rente ermöglicht werden. Die angesammelte Gesamtsumme bezeichnet nicht die schlichte Addition der eingezahlten Beträge, da dann deren Verzinsung und der Kostenanteil des Vorsorgeunternehmens unberücksichtigt blieben. Ausgegangen wird zT vom Deckungskapital (Wollmann Private Altersvorsorge und Gläubigerschutz, S 198; Dietzel S 88f). Auch auf den Rückkaufswert nach § 169 VVG kann nicht ohne Weiteres abgestellt werden, weil dieser auf der für Altersvorsorgeverträge gerade ausgeschlossenen Kündigungsmöglichkeit beruht und die Vorsorgeverträge nicht notwendig mit Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden müssen (Hasse VersR 07, 870, 884). Die über die Gesamtsumme hinausgehenden Beträge sind nach Maßgabe der Steigerungsbeträge, Abs 2 S 3 und 4, tw pfändbar. Im Gegensatz zu diesem Höchstbetrag ist ein Mindestbetrag nicht vorgesehen (LG Hannover VuR 18, 316).

 

Rn 41b

Dennoch ist eine mit der Bestimmung des Rückkaufswerts übereinstimmende Berechnungsmethode zu verwenden. Für Versicherungen und andere Produkte ist deshalb eine vergleichbare Methode zu verwenden. Dies folgt bereits aus den genannten Kriterien der Kapitalmarktentwicklung, des Sterblichkeitsrisikos und der Pfändungsfreigrenze (vgl BTDrs 16/886, 10). Vor allem ergibt sich dies aber aus Abs 2 S 2. Wenn dort der tatsächliche Rückkaufswert ins Verhältnis zum unpfändbaren Betrag gesetzt wird, muss Letzterer nach der gleichen Methode berechnet sein.

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