Rn 28

Kapitalleistungen können nicht ohne Weiteres dauerhaft die Existenzgrundlage sichern. Deswegen sind auf Kapitalleistungen gerichtete Vorsorgeverträge einerseits grds nicht in den Schutz von § 851c einbezogen (BGH NZI 12, 76 Rz 11). Ein Kapitalwahlrecht ist aber unschädlich, wenn es im Zeitpunkt der Pfändung entfallen ist (BGH WM 11, 128 Rz 20; NZI 12, 809 Rz 22). Besteht das Kapitalwahlrecht zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch, ist der Altersvorsorgecharakter des Vertrags zum maßgeblichen Zeitpunkt gerade nicht dauerhaft gesichert (BGH NZI 21, 923 [BGH 29.04.2021 - IX ZB 25/20] Rz 13). Bei einer Rentenversicherung ohne Todesfallleistung kämen andererseits bei einem frühzeitigen Versterben des Schuldners die überschießenden Beiträge allein der Versichertengemeinschaft und nicht den Hinterbliebenen oder Gläubigern zugute. Deswegen sieht Nr 4 eine Kapitalleistung im Todesfall, weil das Kapital dann in den Nachlass fällt und die Gläubiger darauf zugreifen können. Die Geltendmachung des Rückkaufswerts ist keine Ausübung des Kapitalwahlrechts (BGH NZI 12, 809 [BGH 22.08.2012 - VII ZB 2/11] Rz 21).

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