Rn 6

Die Forderungen aus Miete und Pacht sind grds uneingeschränkt pfändbar, sa § 850i. Erst auf den Schutzantrag des Schuldners sind die Forderungen sowie die gleichgestellten Barmittel und Guthaben für unpfändbar zu erklären. Das Gericht muss eine gesetzlich gebundene und keine Billigkeitsentscheidung unter Abwägung mit den Gläubigerinteressen treffen. Dennoch kann der Schutzantrag abgelehnt werden, wenn gerade wegen einer Forderung vollstreckt wird, deren Erfüllung § 851b ermöglichen soll, etwa wegen öffentlicher Abgaben oder Werklohnforderungen für die Immobilie. Ggf ist nur ein Teil der Forderungen für unpfändbar zu erklären (›insoweit‹). Ist das Grundstück tw vermietet und tw selbstgenutzt, können nur die anteiligen Unterhaltungskosten berücksichtigt werden. Ein Pfändungsschutzkonto nach § 850k dient der Unterhaltssicherung des Schuldners und damit anderen Zwecken. Der Pfändungsschutz aus § 851b wird dadurch nicht entbehrlich.

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