Rn 1

§ 851a ergänzt den Schutz des Landwirts aus § 811 Nr 3 und 4. Während § 811 Nr 3 und 4 den Bestand des landwirtschaftlichen Betriebs durch den Erhalt seiner Erzeugnisse sichern soll, schützt § 851a Forderungen aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Da die Forderungen kein Arbeitsentgelt darstellen, sind die §§ 850 bis 850c unanwendbar. Nach dem ursprünglichen gesetzgeberischen Konzept dient die Vorschrift einem doppelten Zweck. Zunächst sollte sie das Existenzminimum des Landwirts und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen sichern. Außerdem schützt sie im öffentlichen Interesse den Fortbestand des Unternehmens nebst den dazugehörigen Arbeitsplätzen. Dies verschafft dem landwirtschaftlichen Produktionsbetrieb eine vollstreckungsrechtlich einmalige Stellung, die erst durch die Insolvenz begrenzt wird. Diese Aufgabenstellung ist inzwischen weitgehend obsolet geworden (vgl St/J/Würdinger § 851a Rz 1). Durch den weitergehenden Schutz der Einkünfte gem § 850i läuft die unterhaltssichernde Funktion von § 851a I praktisch weitgehend leer (Rn 4). Angesichts der umfassend gesicherten Nahrungsmittelversorgung ist auch die vollstreckungsrechtliche Privilegierung agrarischer Betriebe kaum noch zu rechtfertigen.

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