Rn 9

Bei ihnen wird entweder der Leistungsinhalt durch das persönliche Verhältnis wesentlich bestimmt oder die Leistung kann an einen anderen Gläubiger nicht in derselben Weise bewirkt werden bzw bekäme insoweit einen anderen Inhalt (Musielak/Voit/Flockenhaus § 851 Rz 4). Die wechselseitigen Unterhaltsansprüche der Ehegatten aus den §§ 1360, 1360a BGB sind grds nicht pfändbar (§ 850b Rn 9). Insbesondere ist auch der Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses unabtretbar und unpfändbar (BGH NJW 85, 2263, 2264 [BGH 15.05.1985 - IVb ZR 33/84]). Dagegen ist der Taschengeldanspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten nach Maßgabe von § 850b I Nr 2 Alt 1, II bedingt pfändbar (BGH NJW 04, 2450 [BGH 19.03.2004 - IXa ZB 57/03]; § 850b Rn 10). Der Sonderbedarf (ärztliche Behandlung) eines Schuldners ist durch den Gläubiger pfändbar, wegen dessen Forderung der Sonderbedarf entstanden ist (LG Frankenthal NJW-RR 01, 1012).

 

Rn 10

Kein pfändbarer Anspruch besteht nach der Rspr des BGH bei einer bloß geduldeten Kontoüberziehung (BGHZ 93, 315, 325; 170, 276 Rz 14). Dagegen ist der Anspruch auf Auszahlung eines zugesagten Darlehens, dh eines Dispositionskredits, einschl der unter Vorbehalt in das Kontokorrent eingestellten Zahlungen (BGH NJW 08, 1535 Rz 3, mAnm Ahrens KTS 09, 91 ff), mit dessen Abruf pfändbar (BGHZ 147, 193, 196 ff).

 

Rn 11

Als höchstpersönlicher Anspruch unpfändbar – auch für den Arbeitgeber – ist der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers (ThoPu/Seiler § 851 Rz 2). Ansprüche auf Urlaubsentgelt oder Urlaubsabgeltung sind dagegen pfändbar (BAG NZA 02, 323, 324 [BAG 28.08.2001 - 9 AZR 611/99]). Unpfändbar sind ebenfalls der Anspruch auf Mitwirkung an einer Steuererklärung (vgl BGHZ 177, 79 Rz 13; Musielak/Voit/Flockenhaus § 851 Rz 6) sowie die nicht vermögensrechtlichen Elemente des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl BGHZ 143, 214, 220). Ein Schmerzensgeldanspruch ist pfändbar. Ansprüche auf Übertragung des Eigentums als Gegenleistung für die auf ein Grundstück erbrachten Investitionen sind nicht höchstpersönlich (BGH NJW 14, 2732 [BGH 09.07.2014 - VII ZB 9/13] Rz 9).

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