Rn 1

Die Konsequenzen einer gepfändeten und überwiesenen Forderung entspr in vieler Hinsicht einer Übertragung (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz/Els § 851 Rz 1). Als folgerichtige Verlängerung der Abtretungsverbote und des darin zum Ausdruck gekommenen Schutzgedankens ist eine Forderung nach Abs 1 regelmäßig nur insoweit pfändbar, wie sie übertragen werden kann. Diese Regelungsidee korrespondiert mit § 400 BGB, wonach eine unpfändbare Forderung grds nicht abgetreten werden kann.

 

Rn 2

Gemeinsamer Leitgedanke dieses Regelungsmodells ist der weitgehend angenäherte Gleichlauf von Pfändbarkeit und Abtretbarkeit. Dieses Modell darf freilich nicht schematisch zugrunde gelegt werden, denn es wird durch einige Sonderregeln durchbrochen, vgl Abs 2. § 851 stellt darauf ab, ob eine Forderung als solche nicht übertragbar ist, wenn die Abtretung kraft Gesetzes schlechthin verboten ist, der Gläubigerwechsel den Inhalt der Leistung ändern oder deren rechtlich gesicherte Zweckbindung vereiteln würde (BGHZ 141, 173, 176). Der Grundsatz ist daher anhand der Funktion der jeweiligen Regelung zu überprüfen. Einerseits begründen etwa die §§ 244, 294 LAG übertragbare Ansprüche, die in der Person des Geschädigten nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen. Andererseits können vereinzelt nicht abtretbare Forderungen gepfändet werden, bspw nach § 859 oder § 717 BGB, §§ 66, 76 GenG (St/J/Würdinger § 851 Rz 2f). Unterschiedlichen Regelungen unterliegen die Abtretbarkeit und die Pfändbarkeit gem den §§ 53 II, II 54 II, III SGB I. Unterschiede bestehen auch bei künftigen Forderungen, die abtretbar, aber noch nicht pfändbar sind, wenn das künftige Entstehen der Forderung wahrscheinlich ist (§ 829 Rn 11). Bsp: Künftige Kundenforderungen aus einem bestimmten Geschäftsbereich sind unter einer Gesamtbezeichnung abtretbar, aber nicht pfändbar.

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