Rn 4

Hat der Gläubiger mit keiner nennenswerten Befriedigung zu rechnen, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners das Pfändungsschutzkonto befristet von Pfändungen freistellen, sofern dem nicht überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen. Zusammen mit der Sperrfrist aus § 835 III 2, IV und dem Pfändungsschutzkonto aus § 850k sichert diese Regelung den Lebensunterhalt des Schuldners. Zugleich erleichtert sie die Kontoführung des beteiligten Kreditinstituts. Droht die Sperrfrist aus § 835 III 2, IV vor der Entscheidung nach § 850lI abzulaufen, ist eine einstweilige Einstellung der Pfändung analog den §§ 766 I 2, 732 II zulässig.

 

Rn 5

Die Schutzbestimmung aus § 850l knüpft an § 850k an und korrespondiert deswegen grds mit dessen sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich. Ausdrücklich vorausgesetzt wird ein Pfändungsschutzkonto. Für ein nicht in ein Pfändungsschutzkonto umgewandeltes Girokonto kann die Pfändbarkeit nicht vorübergehend aufgehoben werden. Dies folgt auch aus der gesetzgeberischen Zielsetzung, ab dem 1.1.12 Kontopfändungsschutz allein über das Pfändungsschutzkonto zu gewähren. Nach dem Schutzzweck nicht ausgeschlossen ist, parallel zu einer ggü dem Kreditinstitut abgegebenen Umwandlungserklärung, die gerichtliche Freistellung zu beantragen, weil dadurch eine zeitnahe Entscheidung ermöglicht wird. Ein Schutz mehrerer Konten ist ausgeschlossen, weil der Schuldner lediglich ein Pfändungsschutzkonto führen darf.

 

Rn 6

Wie mit § 850k vorgegeben, muss der Schuldner eine natürliche Person sein (§ 850k Rn 12). Geschützt werden kann jede natürliche Person, unabhängig von ihrer beruflichen Stellung und sozialen Rolle. Sie kann selbständig, nicht selbständig oder nicht erwerbstätig sein. Der Schuldner kann gewerblich tätiger Unternehmer, Freiberufler, Arbeitnehmer, Arbeitsloser, Rentner, aber auch minderjährig oder rechtlich betreut sein.

 

Rn 7

Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Freistellungsantrag besteht nur, wenn das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto gepfändet wird (s.a. Hohmann ZVI 13, 6, 8). Es genügt eine Vorpfändung (St/J/Würdinger § 850l Rz 4).

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