Rn 19

Unterhält der Kunde bislang kein Girokonto bei dem betreffenden Kreditinstitut, können Bank und Kunde einen Zahlungsdiensterahmenvertrag gem § 675 f II BGB abschließen und die Einrichtung des Girokontos als Pfändungsschutzkonto vertraglich vereinbaren. Das Kreditinstitut besitzt insoweit einen Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum, unter welchen Voraussetzungen es zum Abschluss eines Girovertrags über ein Pfändungsschutzkonto bereit ist. Der Kunde darf allerdings nicht unangemessen benachteiligt werden, § 307 I 1 BGB. Es dürfen keine höheren Gebühren als für ein übliches Girokonto vereinbart werden (BGHZ 195, 298 Rz 18). Da ein Verbraucher nach § 33 I 3 ZKG mit dem Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags verlangen kann, das Konto als Pfändungsschutzkonto nach § 850k zu führen, besteht unter den dafür geltenden Erfordernissen (Rn 16) ein Anspruch auf Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos zu den dafür geltenden Konditionen. Selbst wenn das Kreditinstitut einen Zahlungsdiensterahmenvertrag wirksam gekündigt hat, kann ein Verbraucher den Abschluss eines Basiskontovertrags – auch beim kündigenden Kreditinstitut – verlangen, § 35 I 3 ZKG.

 

Rn 20

Der Vertragsschluss kann nach Abs 7 S 1 durch den Kunden oder dessen gesetzlichen Vertreter auf der einen und der Bank auf der anderen Seite erfolgen. Umgekehrt bedeutet dies, ein Pfändungsschutzkonto soll nicht durch einen rechtsgeschäftlichen Vertreter des Kunden durch Erklärung gegenüber der Bank umgewandelt werden können. Ziel ist, Missbräuchen entgegenzuwirken, wie der Einrichtung von mehreren Pfändungsschutzkonten (BTDrs 16/12714, 21). Dazu ist diese Regelung jedoch weder geeignet noch angemessen. Einerseits ist der Kunde durch diese Regel nicht gehindert, persönlich mehrere Pfändungsschutzkonten zu beantragen. Andererseits wird Behinderten, erkrankten oder bildungsfernen Personen und anderen Kunden, die, ohne gesetzlich vertreten zu sein, eine rechtsgeschäftliche Unterstützung benötigen, der Abschluss unnötig erschwert. Zu denken ist etwa an Senioren, die Angehörigen Vermögensvollmachten erteilt haben und dann erkranken. Im Einzelfall mag hierin sogar eine verfassungswidrige Benachteiligung liegen. Tw wird deswegen eine teleologische Restriktion bei notariell beurkundeten General- oder Vorsorgevollmachten angenommen (Sudergat ZVI 10, 445, 446), doch bleibt unklar, warum es gerade auf die notarielle Beurkundung ankommen soll. Die notarielle Beurkundung vermag Beweisschwierigkeiten, nicht aber den unterstellten Missbrauchsfällen entgegenzuwirken. Der Teleologie von § 850k VV 1 wird bereits hinreichend Rechnung getragen, wenn der rechtsgeschäftliche Vertreter versichert, der Kunde unterhalte kein weiteres Konto (i. ähnlich Weiß S 38; St/J/Würdinger § 850k Rz 10, verfassungskonforme Reduktion; Ahrens in: Deutsches und europäisches Bank- und Kapitalmarktrecht, § 44 Rz 22; aA Langenbucher/Bliesener/Spindler-Müller-Christmann Bankrechts-Kommentar, 1. Kap 1 Rz 231; Büchel ZInsO 10, 20, 21). Als Ausweg kann zunächst ein einfaches Girokonto vereinbart und später in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden, wofür gem § 850k VII 2 kein Vertretungsverbot besteht.

 

Rn 21

Ungeachtet der gesetzlichen Qualifikation ist offen, ob aufgrund der Regelung eine rechtsgeschäftliche Vertretung unzulässig ist oder ob sie einen Pflichtenmaßstab für das Kreditinstitut bestimmt. Unzulässig kann die Stellvertretung bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften sein, vgl §§ 1311 S 1, 2064, 2274, 2284 S 1 BGB, doch erfordert dies eine persönlichkeitsrechtsrelevante Dimension, die bei der Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos nicht vorliegt. Da bei der Kontoumwandlung nach Abs 7 S 2 eine systematisch vergleichbare Situation existiert, dort die rechtsgeschäftliche Vertretung jedoch nicht ausgeschlossen ist, steht jedenfalls nicht der höchstpersönliche Charakter einer rechtsgeschäftlichen Vertretung entgegen. Soweit nach § 48 I HGB nur der Inhaber des Handelsgeschäfts oder sein gesetzlicher Vertreter Prokura erteilen darf, dient die Regelung va Inhaberinteressen und ist schon deswegen nicht mit § 850k VII 1 vergleichbar. Die gesetzlichen Wertungen in den Vergleichsfällen sprechen daher gegen eine nach § 850k VII 1 unzulässige Vertretung. Vielmehr hat das Kreditinstitut die Pflicht, die Vertretungsmacht zu überprüfen. Bei Pflichtverletzungen haftet es ggf dem Gläubiger auf Schadensersatz, wenn es durch Einschaltung eines rechtsgeschäftlichen Vertreters zu Missbräuchen gekommen ist. Das Kreditinstitut verletzt jedoch seine Pflichten nicht, wenn es in begründeten Fällen, etwa bei Behinderung oder Erkrankung, eine rechtsgeschäftliche Vertretung akzeptiert. Das Einrichtungsrecht beeinträchtigende Gebühren sind gem § 307 II Nr 1 BGB unwirksam. Das Kreditinstitut darf daher keine höheren Gebühren nehmen, als von ihm im Allgemeinen für Neukunden bei Girokonten erhoben werden. Maßstab ist entweder der Preis für das dem Pfändungsschutzkonto zugrunde liegende Preismodell oder der Preis für ein den Neuku...

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