Rn 89

Die dritte Stufe des Pfändungsschutzes bildet die vollstreckungsgerichtliche Entscheidung (Kohte VuR 10, 257 [258]; Perleberg-Kölbel FuR 10, 311 [312]). Es besteht eine funktionelle Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts unabhängig von der Herkunft des Guthabens, also auch bei einem Guthaben aus Sozialleistungen (LSG Bayern ZInsO 15, 1171, 1172). Diese Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts besteht auch gegenüber Gläubigern, die ihre Forderungen selbst titulieren können. Für eine Vollstreckung des Finanzamts in Forderungen gelten zwar nach § 319 AO sinngemäß die §§ 850–852 ZPO. Das Finanzamt müsste demzufolge bei einer Vollstreckung in das Pfändungsschutzkonto § 850k IV, V 4 entspr anwenden. Dies konkurriert aber mit der vorrangigen Regelung aus § 850k. Sie ist in zwei Konstellationen statthaft. Nach Abs 5 S 4 bestimmt das Vollstreckungsgericht auf Antrag die unpfändbaren Beträge gem Abs 2, wenn der Schuldner den dafür gem Abs 5 S 2 erforderlichen Nachweis nicht geführt hat. Va aber kann das Vollstreckungsgericht gem Abs 4 auf Antrag einen vom Grundfreibetrag gem Abs 1, dem Aufstockungsbetrag gem Abs 2 Nr 1 und der privilegierten Vollstreckung von Unterhaltsforderungen (bzw Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen) gem Abs 3 abweichenden Betrag festsetzen. In Höhe des gesetzlich zu beachtenden Basispfändungsschutzes fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis für eine vollstreckungsgerichtliche Entscheidung. Steht die Höhe des unpfändbaren Guthabens gesetzlich fest oder ist sie nachgewiesen, verweigert aber das Kreditinstitut dennoch die Auszahlung, kann eine Leistungsklage gegen das Kreditinstitut erhoben werden. Es ist sogar eine Leistungsverfügung zulässig, wenn der Schuldner auf das Geld angewiesen ist (AG Bremen VuR 11, 26 [AG Bremen 24.08.2010 - 4 C 412/10], mAnm Kohte; aA Wieczorek/Schütze/Lüke § 850k Rz 23, nur materiell-rechtliche Ansprüche). Wird in dem Beschluss über die Festsetzung eines abweichenden Betrags ein Arbeitgeber genannt, gilt der Erhöhungsbetrag nicht bei einem Arbeitgeberwechsel (Dresd NZI 21, 1086 [OLG Dresden 13.10.2021 - 13 U 560/21]).

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