Rn 29

Der Pfändungsschutz ist in mehreren Schritten zu bestimmen. Als Erstes ist die Höhe der Einnahmen zu bestimmen. Dazu ist das nicht notwendig kontinuierlich fließende, möglicherweise aus mehreren Quellen stammende und evtl ungleichartige Einkommen in eine angemessene Vergleichsgröße umzurechnen. Für den Pfändungsschutz ist unerheblich, ob es sich um nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen iSv Abs 1 S 1 Alt 1 oder um sonstige Einkünfte gem Abs 1 S 1 Alt 2 handelt. Sodann ist die Höhe des unpfändbaren Betrags anhand der für die Pfändung von Arbeitseinkommen geltenden Regeln zu bestimmen. Zu unterscheiden ist allerdings zwischen Erwerbseinkommen und sonstigen selbst erwirtschafteten Einkünften. Als weiterer Schritt sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, Abs 1 S 2, und schließlich entgegenstehende überwiegende Belange des Gläubigers, Abs 1 S 3, zu berücksichtigen (ähnlich Kohte VuR 14, 367f). Die früher geltende Kappungsgrenze aus § 850i I 3 aF ist gestrichen und durch die Ausrichtung an den §§ 850a ff ersetzt.

 

Rn 30

Das Vollstreckungsgericht muss den unpfändbaren Betrag konkret bestimmen. Stärker als bei der Pfändung von Arbeitseinkommen können in die Pfändungsbeschränkung nach § 850i prognostische Elemente einfließen. Soweit sich die Einkommensentwicklung iRd für die Bemessung zugrunde gelegten Umstände hält, sind Schuldner und Gläubiger an einen bestandskräftigen Beschl gebunden. Im Übrigen kommt eine Änderung gem § 850g in Betracht.

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