Rn 17

Zu den nicht wiederkehrenden Ansprüchen auf Vergütungen eines ArbN gehören Abfindungen anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aus den §§ 9, 10 KSchG (BAG NZA 97, 563, 565; LG Bochum ZInsO 10, 1801; LG Essen ZVI 11, 379, 380; LG Wuppertal JurBüro 19, 267) bzw Sozialplanabfindungen nach den §§ 112, 113 BetrVG (BAG NZA 92, 384, 385; LG Bamberg JurBüro 09, 327; Gottwald/Mock § 850i Rz 4). Gleiches gilt für die in einem Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung (BAG NZA 97, 563, 565; AG Hannover ZInsO 22, 2384). Geschützt wird auch das Entlassungsgeld eines Wehrpflichtigen nach § 9 WehrsoldG (LG Rostock Rpfleger 01, 439 [LG Halle 27.03.2001 - 14 T 114/01]; iE auch Dresd Rpfleger 99, 183 [BayObLG 03.12.1998 - 1Z BR 164/97]) oder eines Zivildienstleistenden (LG Detmold Rpfleger 97, 448 [OLG Stuttgart 04.03.1997 - 8 W 458/96]), der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters aus § 89b HGB, einmalige Karenzentschädigungen aus vertraglichen Wettbewerbsverboten (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz/Els § 850i Rz 3) bzw die Stornoreserve eines Außendienstmitarbeiters (LAG Hamm BB 92, 2224 LS).

 

Rn 18

Unabhängig von der rechtlichen Qualifikation sind auch die Ansprüche aus Verwertungsrechten, wie auf Tantiemen der GEMA-Gebühren, Zahlungen der Verwertungsgemeinschaft Wort und aus Verlagsverträgen geschützt. Gerade Lizenzgebühren verdienen einen umfassenden Schutz, weil die dem wahren wirtschaftlichen Wert der schöpferischen Leistung entspr Zahlungen häufig erst viel später in umsatzabhängigen Teilbeträgen gezahlt werden (BGH NJW-RR 04, 644, 645; Ahrens ZInsO 10, 257, 260). Nachzahlungen auf rückständigen Lohn werden dagegen vom Pfändungsschutz für das Arbeitseinkommen erfasst und sind auf den Zeitraum umzurechnen, für den sie geleistet werden (§ 850c Rn 9).

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