Rn 28

Das tatsächlich gezahlte und das fiktive Einkommen sind zusammenzurechnen. Ein dem Schuldner geleisteter geldwerter Vorteil ist bei dem pfändbaren realen Arbeitseinkommen zu berücksichtigen, nicht aber auch bei der Ermittlung des höheren pfändbaren fiktiven Verdienstes (BGH NJW 08, 2606 Rz 21, Dienstwagen; Dresd ZInsO 20, 562; LAG Hessen ZInsO 16, 814, 817).

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