Rn 13

Der Schuldner muss einem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste leisten. Anders als nach Abs 1 müssen die Tätigkeiten aufgrund eines ständigen Verhältnisses von einer gewissen Dauer und Regelmäßigkeit erbracht werden. Um Gefälligkeiten oder Hilfeleistungen auszuschließen, genügen einmalige oder gelegentliche Tätigkeiten nicht. Auf die Grundlage für die Erbringung der Arbeiten, also ob und ggf was für ein Arbeitsvertrag geschlossen worden ist, kommt es nicht an (Dresden JurBüro 17, 323). In Betracht kommen Tätigkeiten etwa iRv Dienst-, Werk- und Gesellschaftsverträgen (vgl Ddorf NJW-RR 89, 390). Es muss jedoch weder ein Arbeitsverhältnis noch überhaupt eine vertragliche Grundlage der Leistungserbringung bestehen (LAG Hamm JurBüro 97, 273). Maßgebend ist allein die tatsächliche Dienstleistung. Es genügen deswegen Leistungen in Gesellschaften oder Familien. Eine Teilzeittätigkeit ist ausreichend (LAG Hamm BB 88, 1754; s.a. BAG NJW 08, 2606 [BAG 23.04.2008 - 10 AZR 168/07] Rz 20). Es genügt eine gesellschaftsrechtliche Gestaltung, in deren Rahmen der Auseinandersetzungs- oder Gewinnanspruch nicht dem Üblichen entspricht (Ddorf OLGZ 79, 223, 225; Baur/Stürner/Bruns Rz 24.44). Die Leistung muss tatsächlich erbracht werden. Erhält der Schuldner eine Unterstützung, ohne Dienste zu leisten, ist Abs 2 unanwendbar. Ebenso wenig reicht es aus, wenn der Schuldner Dienste leisten könnte und wegen eines gegen ihn bestehenden Unterhaltsanspruchs auch müsste, ohne dies zu tun (BAG FamRZ 73, 626 [BAG 07.06.1973 - 5 AZR 577/72]).

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