Leitsatz (redaktionell)

Ein Ehegatte handelt im allgemeinen nicht sittenwidrig iS des BGB § 826 gegenüber nichtbevorrechtigten Gläubigern seines Ehepartners, wenn er es unterläßt, den beschäftigungslosen Ehepartner in seinem Betrieb zu beschäftigen. Das gilt auch dann, wenn er dem Ehepartner vollen Unterhalt gewährt.

 

Normenkette

BGB § 826 Fassung 1896-08-18; ZPO § 850h Abs. 2 Fassung: 1953-08-20

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 01.08.1972; Aktenzeichen 11 Sa 491/71)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440305

FamRZ 1973, 626-630 (LT1)

ARST 1974, 45

AP § 850h ZPO (LT1), Nr 14

AR-Blattei, ES 1130 Nr 40

AR-Blattei, Lohnpfändung Entsch 40

ArbuR 1973, 278

EzA § 850h ZPO, Nr 1

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