Rn 9

Das Abänderungsverfahren wird auf einen unbefristeten Antrag durchgeführt. Antragsberechtigt sind der Schuldner, der Gläubiger sowie ein von der Pfändung betroffener Unterhaltsberechtigter, § 850g S 2, sofern dieser ein Rechtsschutzinteresse aufgrund einer durch das Verfahren verbesserten Unterhaltssituation besitzt (Stöber/Rellermeyer Rz C.473). Nicht antragsberechtigt ist der Drittschuldner (LG Bremen BeckRS 21, 2448). Der Antrag kann auch konkludent gestellt werden und ist von einem Rechtsbehelf und dem Antrag auf Erlass einer klarstellenden Entscheidung abzugrenzen. Als Prozesshandlung ist das Begehren so auszulegen, wie dies vernünftig ist sowie der recht verstandenen Interessenlage des Gläubigers entspricht (vgl BGHZ 149, 298, 310). Vorrangig ist ein zulässiger Rechtsbehelf.

 

Rn 10

Im Abänderungsverfahren wird das ursprüngliche Pfändungsverfahren fortgesetzt. Deswegen ist der Antrag beim Vollstreckungsgericht zu stellen, das den Pfändungsbeschluss erlassen hat (BGH Rpfleger 90, 308 [LG Aurich 16.01.1990 - 3 T 262/89]; aA Zö/Herget § 850g Rz 4), selbst wenn der Schuldner zwischenzeitlich verzogen ist. Die Abänderungsentscheidung trifft der Rechtspfleger, § 20 Nr 17 RPflG, selbst wenn der Pfändungsbeschluss, etwa im Rechtsbehelfsverfahren, vom Richter erlassen wurde, denn es geht nicht um eine Überprüfung der Entscheidung, sondern um die Berücksichtigung neuer Tatsachen (Wieczorek/Schütze/Lüke § 850g Rz 8).

 

Rn 11

Der Antragsteller muss die veränderten Umstände darlegen und beweisen. Im Verfahren ist der Gegner anzuhören (Gottwald/Mock § 850g Rz 8). Das Anhörungsverbot aus § 834 ist beendet, sobald der Pfändungsbeschluss erlassen wurde. Das Ziel von § 834 kann dann nicht mehr vereitelt werden, weshalb der Schuldner zu den folgenden Anträgen auch nach § 850g zu hören ist (vgl § 834 Rn 6; St/J/Würdinger § 850g Rz 3; aA Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz/Els § 850g Rz 4; differenzierend MüKoZPO/Smid § 850g Rz 6). Gibt das Vollstreckungsgericht dem Antrag zumindest tw statt, muss es seinen Beschl begründen und den unpfändbaren Betrag konkret beziffern. In diesem Fall ist der Beschl Schuldner, Gläubiger, den betroffenen Unterhaltsberechtigten und dem Drittschuldner zuzustellen, dem Antragsteller aber nur bekannt zu geben. Ein den Antrag abweisender Beschl ist allein dem Antragsteller zuzustellen und den übrigen Beteiligten bekannt zu geben.

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