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Für die Anpassung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die veränderten Verhältnisse für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ist das Vollstreckungsgericht im Insolvenzverfahren (Rechtspfleger vgl. § 20 Nr. 17 RPflG) zuständig, von dem der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen worden ist (BGH, Rpfleger 1990, 308; OLG München, Rpfleger 1985, 154). Denn ein Abänderungsantrag gemäß § 850g ZPO leitet gegenüber dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kein neues Vollstreckungsverfahren ein, sondern ist Teil des bereits anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahrens. Deshalb bleibt das Amtsgericht, das den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen hat, für alle Einzelmaßnahmen des gleichen Verfahrens zuständig, auch wenn der Schuldner zwischenzeitlich in einen anderen Gerichtsbezirk umgezogen ist (LG Verden, NdsRpfl 2009, 294). Im Insolvenzverfahren ist der Rechtspfleger des Insolvenzgerichts als besonderes Vollstreckungsgericht zuständig (§ 36 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 InsO; OLG Köln, InVo 2000, 422; BGH, WM 2004, 834 = Vollstreckung effektiv 2004, 136 = MDR 2004, 766 = Rpfleger 2004, 436). Mit dieser Zuständigkeitszuweisung trägt der Gesetzgeber der besonderen Sachnähe des Insolvenzgerichts Rechnung (BGH, ZInsO 2008, 506; BGH, ZIP 2007, 2330 = InVo 2008, 16). Das gilt auch dann, wenn der abzuändernde Beschluss auf Erinnerung (§ 766 ZPO) durch den Richter oder das Beschwerdegericht erlassen wurde. Wird jedoch gleichzeitig die ursprüngliche Unrichtigkeit des Pfändungsbeschluss angegriffen, ist einheitlich im Verfahren nach § 766 ZPO durch den Richter zu entscheiden (§ 20 Nr. 17a) RPflG). Der Rechtspfleger kann abhelfen (Musielak/Voit/Becker, § 850g Rn. 4). Die Beteiligten sind anzuhören. Die Entscheidung ergeht durch zu begründenden Beschluss, welcher die Änderung anzugeben hat.

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