Rn 60

Für die Anwendung von § 850f im Insolvenzverfahren ist zu differenzieren. § 36 I 2 InsO verweist für das Insolvenzverfahren und entspr § 292 I 3 InsO für das Restschuldbefreiungsverfahren allein auf § 850f I. Die Erhöhung des unpfändbaren Betrags zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts für den Schuldner ist daher auch im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren anwendbar (BGH NJW 08, 227 Rz 30; AG Braunschweig ZInsO 07, 280; 07, 950; AG Wiesbaden ZVI 08, 122). Insbesondere gelten deswegen auch die Kriterien zur Bestimmung des notwendigen Unterhalts. Ein erhöhter Freibetrag wegen einer gegen den Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Forderung aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich scheidet aus, da es sich dabei um eine Insolvenzforderung handelt (BGH ZInsO 11, 2184 Rz 6 = VIA 12, 3, mAnm Dietzel). Die erforderliche Interessenabwägung hat auf die Belange der Gläubigergemeinschaft abzustellen. Die Entscheidung darüber trifft nach § 36 IV 1 InsO das Insolvenzgericht (LG Bonn NZI 09, 615).

 

Rn 61

Unanwendbar ist dagegen § 850f II, weil der Vorteil des erweiterten Zugriffs allein dem privilegierten Gläubiger, nicht aber der Gläubigergemeinschaft zugutekommen soll. Die am Insolvenzverfahren nicht teilnehmenden privilegierten Deliktsgläubiger können aber wegen ihrer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werdenden Forderungen in den Vorrechtsbereich vollstrecken.

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