Rn 55

Aufgrund der Anordnung in § 36 I 2 InsO bzw § 292 I 3 iVm § 36 I 2 InsO ist § 850e Nr 1 bis Nr 3 im Insolvenzverfahren entspr anzuwenden (BGH NZI 08, 607 Rz 14; LAG Hamm ZIP 07, 348). Eine Zusammenrechnung von Einkünften aus einer selbständigen Tätigkeit mit unpfändbaren Einkünften kann nicht erfolgen (BGH NZI 23, 177; Büthe NZI 23, 153). Unanwendbar ist § 850e Nr 4, weil sich diese Regelung auf den Prioritätsgrundsatz bezieht, der im Insolvenzverfahren durch das Gleichbehandlungsprinzip abgelöst ist. Im Übrigen verweist § 36 I 2 InsO nicht auf § 850d, weswegen der bevorrechtigte Insolvenzgläubiger nicht auf den erweitert pfändbaren Bereich zugreifen könnte. Anstelle der Gläubiger ist der Insolvenzverwalter antragsbefugt, § 36 IV 2 InsO. Über den Antrag hat das Insolvenzgericht zu entscheiden, § 36 IV 1 InsO. Der Beschl des Insolvenzgerichts hat die Höhe des Gesamteinkommens anzugeben und unter Berücksichtigung des § 850e Nr 2 S 2, Nr 2a S 2 anzuordnen, aus welchem Einkommen der unpfändbare Grundbetrag zu entnehmen ist (BGH NZI 08, 607 [BGH 10.07.2008 - IX ZR 118/07] Rz 14). Hat der Drittschuldner bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens Geld- und Naturalleistungen zusammengerechnet, kann der Schuldner eine niedrigere Bewertung der Naturalleistungen nur im Wege der Klage vor dem Prozessgericht erreichen. Ein beim Insolvenzgericht eingereichter Festsetzungsantrag gegen den Treuhänder ist unzulässig (BGH NZI 13, 98 [BGH 13.12.2012 - IX ZB 7/12]; 18, 528 [BGH 19.04.2018 - IX ZB 27/17] Rz 5). Ein im Insolvenzverfahren ergangener Beschl über die Zusammenrechnung der pfändbaren Bezüge soll – vorbehaltlich einer besonderen Anordnung – nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens für das Restschuldbefreiungsverfahren keine Geltung mehr entfalten (VG Berlin BeckRS 2019, 5216 = VIA 19, 39 m Anm Fuchs).

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