Rn 35

Die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff sind auf das in Geld zahlbare Arbeitseinkommen gerichtet, wie § 850 I, III, IV ausdrücklich belegt. Auf Naturalleistungen gerichtete Vergütungsbestandteile, wie die Überlassung einer Wohnung (Grote InsbürO 09, 236), eines auch privat nutzbaren Dienstwagens (BAG NZA 09, 861 Rz 15, 23; LAG Hessen NZI 09, 526; AG Coesfeld JurBüro 15, 383) oder Mobiltelefons, freier Verpflegung bzw verbilligter Sachleistungen, sind regelmäßig nach § 851 unpfändbar. Für diese Leistungen erspart der Schuldner Aufwendungen aus seinen unpfändbaren Einkünften. Deswegen wäre es unangemessen, die Sachbezüge bei der Einkommenspfändung unberücksichtigt zu lassen. Die Leistung muss durch den ArbG erfolgen. Zuwendungen eines Dritten, wie mietfreies Wohnen beim Lebenspartner oder Angehörigen (Frankf JurBüro 91, 723, 725), sind nicht nach § 850e Nr 3 zu berücksichtigen. Unerheblich ist dabei, ob die Naturalleistungen Bedürfnisse befriedigen, die unmittelbar bei der Berechnung der Pfändungsgrenzen zugrunde gelegt sind oder ob es sich um zusätzliche, möglicherweise sogar um Luxusbedürfnisse handelt.

 

Rn 36

Die Zusammenrechnung obliegt dem Drittschuldner, der dazu auch den Wert der Naturalleistung ermitteln muss (LAG Hessen NZI 09, 526). Aus praktischen Gründen mag es angezeigt sein, wenn sich ArbG und Gläubiger über den Betrag einigen. Bindungswirkung entfaltet eine solche Abrede jedoch nicht. Eine gerichtliche Anordnung ist nicht vorgesehen. Eine Klärung kann allein im Einziehungsprozess erfolgen (BGH ZInsO 12, 98 Rz 7). Die Naturalleistungen sind auf die unpfändbaren Bezüge anzurechnen. Dem Schuldner muss nicht als Mindestbetrag das unpfändbare Einkommen verbleiben, denn im Verhältnis zum Gläubiger gilt nicht § 107 II 5 GewO (vgl BAG NZA 09, 861 [BAG 24.03.2009 - 9 AZR 733/07] Rz 24). Übersteigt der Wert der Naturalbezüge den unpfändbaren Betrag, sind dem Schuldner dennoch die nach § 851 unpfändbaren Sachbezüge zu belassen.

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