Rn 11

Ein nach der Pfändung gezahlter Vorschuss ist ggü dem Gläubiger wirkungslos und beim Nettoeinkommen nicht zu berücksichtigen (AG Berlin BB 65, 203). Er darf nur mit dem unpfändbaren Einkommensanteil abgerechnet werden (Boewer/Bommermann Rz 564). § 394 BGB steht dem grds nicht entgegen, weil es sich nicht um eine Aufrechnung, sondern eine Abrechnung der bereits erbrachten Leistung handelt (RGZ 133, 249, 252; BAG NJW 56, 926 [BAG 09.02.1956 - 1 AZR 329/55]; PWW/Pfeiffer § 394 Rz 2).

 

Rn 12

Der vor einer Pfändung geleistete Vorschuss bleibt nach Ansicht der Rspr ebenfalls unberücksichtigt, weil der pfändbare Teil der Vergütung nach dem Betrag der ursprünglichen Schuld zu bestimmen ist (RGZ 133, 249, 252 f; BAG NJW 56, 926 [BAG 09.02.1956 - 1 AZR 329/55]; NZA 1987, 485). Nur wenn der Vorschuss das unpfändbare Einkommen überschreitet, soll er auf den pfändbaren Restbetrag angerechnet werden (Wieczorek/Schütze/Lüke § 850e Rz 18; St/J/Würdinger § 850e Rz 16; MüKoZPO/Smid § 850e Rz 7; Anders/Gehle/Nober ZPO § 850e Rz 4). Demgegenüber geht ein Teil der Lehre davon aus, dass eine nachträgliche Lohnpfändung nur den noch nicht durch den Vorschuss erfüllten Lohnanspruch erfasst (Boewer/Bommermann Rz 565; Stöber/Rellermeyer Rz C.570; Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz/Els § 850e Rz 3). Dieser zuletzt genannten Ansicht ist zu folgen, weil sie dem Schutzzweck von § 850c ggü dem Schuldner und der zutreffenden Verteilung des Insolvenzrisikos zwischen dem ArbG und dem später pfändenden Gläubiger entspricht, wie es auch in § 392 BGB zum Ausdruck kommt.

 

Rn 13

Bei Arbeitgeberdarlehen oder kreditierten Mitarbeiterkäufen wird eine Aufrechnungslage begründet, die der ArbG gem den §§ 392, 394 BGB dem Titelgläubiger entgegenhalten kann. Bestand die Aufrechnungslage bei der Pfändung, kann der ArbG gegen den pfändbaren Einkommensteil aufrechnen. Der unpfändbare Teil ist dem Schuldner auszuzahlen. Nachzahlungen sind dem Zeitraum zuzurechnen, für den, nicht in dem sie gezahlt werden. Sie werden gem § 832 von der Beschlagnahme für die maßgebende Periode erfasst. Die unterbliebenen Lohnabrechnungen sind nachzuholen und die für jeden Monat pfändbaren Teile des Arbeitseinkommens neu zu berechnen (ArbG Wetzlar AP Nr 1 zu § 850i).

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